Anbindehaltung von Rindern verstößt gegen Tierschutzgesetz: PETA erstattet Strafanzeige gegen Betrieb in Bergisch Gladbach

Zwei Rinder stehen am Hals angebunden in ihren Fäkalien

Tiere stehen und liegen in ihren Fäkalien

PETA hat am 27. Juni bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen einen Betrieb mit tierquälerischer Anbindehaltung in Bergisch Gladbach erstattet. Mitte Juni erreichte die Organisation eine Whistleblower-Meldung mit Bildern. Demnach werden die Tiere dauerhaft mit kurzen Ketten angebunden, müssen in ihren Fäkalien stehen und liegen und blicken auf eine Wand. 2023 ging die Tierrechtsorganisation mit Anzeigen gegen Anbindehaltung in zahlreichen weiteren Betrieben in Bayern und Baden-Württemberg vor. Grundlage sind aktuelle Fachkommentare und juristische Aufsätze, die die Tierschutzwidrigkeit der Anbindehaltung bestätigen – unter anderem von der Bundestierschutzbeauftragten Ariane Kari. [1] Jahrelange Forderungen, diese besonders qualvolle Haltungsform zu sanktionieren, werden damit erneut bekräftigt. PETA kritisiert die bisherigen Verfahrenseinstellungen scharf, denn die Anbindehaltung ist nach geltendem Recht (Paragraf 17 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes) strafbar. Die Tierrechtsorganisation fordert die Bundesregierung auf, mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes jede Form der Anbindehaltung ausdrücklich zu verbieten. 

„Wir appellieren an die Staatsanwaltschaft, die Leiden der Rinder ernst zu nehmen und die quälerischen Anbindehaltung zu sanktionieren“, so Lisa Kainz, Fachreferentin für Tiere in der Agrarindustrie bei PETA. „Zudem fordern wir die Bundesregierung auf, diese grausame Haltungsform endlich in allen Ausführungen zu verbieten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es wird Zeit, dass Rinder nicht länger wie Objekte in meist dunklen Ställen festgekettet, sondern wie fühlende Individuen mit Recht auf Bewegung, körperliche Unversehrtheit und Freiheit behandelt werden. Um landwirtschaftliche Betriebe beim Umstieg auf eine tierfreundliche, vegane Landwirtschaft zu unterstützen, muss die Politik zudem attraktive Beratungs- und Förderpakete anbieten.“

Rinder in Anbindehaltung: Nicht zumutbares körperliches und psychisches Leid

Der überwiegende Anteil aller 1,1 Millionen Rinder in Anbindehaltung wird im sogenannten Kurzstand gehalten. Mit einer Länge von 1,40 bis 1,80 Metern wird der Standplatz den Tieren nicht gerecht, die mittlerweile zuchtbedingt deutlich massiger sind. Als Konsequenz müssen sie oftmals mit dem hinteren Körperteil auf dem Kotgitter stehen und liegen. Dadurch erhöht sich das Risiko für Klauenerkrankungen und Euterentzündungen. Außerdem ist das Liegen auf dem Kotgitter aufgrund des unnatürlich großen Euters für Kühe äußerst schmerzhaft. Die Tiere essen, ruhen, stehen, liegen, koten und urinieren an einem Platz im Stall und können sich dabei nicht einmal umdrehen. Arteigene Verhaltensweisen wie Bewegung, Körperpflege und soziale Interaktion mit Artgenossen werden den Rindern in der Anbindehaltung gänzlich verwehrt. Das psychische Leid der Tiere zeigt sich beispielsweise durch Stereotypien wie „Futterwerfen“ oder Zungenrollen, was zu starker Abmagerung führen kann. [4]

Anbindehaltung erfüllt den Straftatbestand der quälerischen Tiermisshandlung

Die Anbindehaltung von Rindern erfüllt den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) Tierschutzgesetz, da die Tiere hierdurch in nahezu all ihren natürlichen Verhaltensweisen und Grundbedürfnissen stark eingeschränkt werden. Dies wird auch „erzwungenes Nichtverhalten“ genannt. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zum Tierschutzgesetz enthält einen Passus, wonach ein Tier grundsätzlich „nicht angebunden gehalten werden [darf]“. Dies widerspricht jedoch nicht der Tatsache, dass die Anbindehaltung bereits jetzt den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG erfüllt. [2] Die dauernde Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Rinder derart, dass erhebliche Leiden verursacht werden. Dass die dauernde Anbindehaltung in der Regel den Straftatbestand erfüllt, wird neben zahlreichen juristischen Aufsätzen auch in den Standardkommentaren zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz/Felde sowie im BeckOK StGB und v. Heintschel-Heinegg/Kudlich thematisiert. [3]

PETA Deutschland begeht im Jahr 2024 ihr 30-jähriges Jubiläum. Zu diesem Anlass fordert die Organisation, dass Tiere vor dem Gesetz als Personen, das heißt als Träger von schutzwürdigen Interessen, anerkannt werden und Grundrechte erhalten. PETAs Motto lautet: Tiere sind nicht dazu da, dass wir an ihnen experimentieren, sie essen, sie anziehen, sie uns unterhalten oder wir sie in irgendeiner anderen Form ausbeuten. Die Organisation setzt sich gegen Speziesismus ein – eine Form von Diskriminierung, bei der Tiere aufgrund ihrer Artzugehörigkeit abgewertet werden.

Zwei Rinder stehen am Hals angebunden in ihren Fäkalien
Laut einem Hinweisgeber werden die Rinder in dem Betrieb im Landkreis Oberallgäu am Hals fixiert und müssen in ihren Exkrementen stehen und liegen. / © PETA Deutschland e.V.

Das Foto kann hier heruntergeladen und für die Berichterstattung verwendet werden.

Quellen

[1] Hahn, J., Kari, A. (2021): Leiden Nutztiere unter ihren Haltungsbedingungen? – Zur Ermittlung von Leiden in Tierschutzstrafverfahren, NuR 2021, 599-607, https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-021-3890-7
[2] Schrott, Die Nutztierhaltung und das Strafrecht, LMuR 2024, 147
[3] Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz 4. Auflage 2023 § 17 Rn. 100b; Schrott, BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 61.Edition, Stand: 01.05.2024, TierSchG § 17, Rn. 149, 121.1.
[4] Expertise for Animals (2023): Die Ketten lösen: Eine umfassende Untersuchung der Anbindehaltung von Rindern. Online abrufbar unter: http://www.tfvl.de/wp-content/uploads/2023/08/Expertise-for-Animals-2023.-Die-Ketten-loesen.pdf. (04.03.2024)

Kontakt

Kontakt
Kopieren