Bayern / Stuttgart, 18. September 2017 – Wettangeln verbieten: Noch immer finden in Bayern regelmäßig Wettfischveranstaltungen statt, bei denen es darum geht, den schwersten oder die meisten Fische zu fangen. Der Sieger wird mit dem Königstitel und oftmals mit Sachpreisen „geehrt“. Die Tierrechtsorganisation PETA weist darauf hin, dass es sich bei derartigen Wettbewerbsveranstaltungen um einen Verstoß gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes handelt: Die Fische werden vorrangig getötet, um den begehrten Preis zu gewinnen – laut Kommentar zum TierSchG muss der alleinige Grund des Angelns jedoch im Nahrungserwerb liegen [1]. In Brandenburg, Bremen, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen herrscht bereits ein Wettangelverbot. Auch § 12 Abs. 2 der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) regelt eindeutig: „Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.“ Vor diesem Hintergrund appellierte PETA nun in einem Schreiben an Landwirtschaftsminister Helmut Brunner, es den genannten Bundesländern gleichzutun und das traditionelle „Königsfischen“ in Bayern zu untersagen.
„Fische sind kein Spielzeug – in einem ersten Schritt muss daher zumindest das ‚Spaßangeln‘ verboten werden“, so Dr. Tanja Breining, Meeresbiologin und Fachreferentin für Fische und Meerestiere bei PETA. „Wir fordern Bayern auf, dem Vorbild anderer Bundesländer zu folgen und ebenfalls ein Wettangelverbot auf den Weg zu bringen.“
Laut § 13 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) ist das Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse im Rahmen traditioneller Veranstaltungen zulässig. Dementgegen stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg (Az.: 612 Js 12165/14) am 13. Juli 2015 die strafrechtliche Relevanz eines solchen Wettangelns in Triefenstein-Trennfeld fest. In der Einstellungsbegründung heißt es wörtlich: „Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Durchführung eines Gemeinschaftsangelns bei der gleichzeitigen Auslobung von Preisen ein Vergehen der Tiertötung i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG darstellt. […] Auch wenn § 13 AVBayFiG das Gemeinschaftsfischen regelt und grundsätzlich als möglich darstellt, kann sich hieraus nichts anderes ergeben, denn hierbei handelt es sich um eine landesrechtliche Vorschrift, welche der vorrangig bundesrechtlichen Vorschrift des § 17 TierSchG weichen muss (Art 31 GG)“ – auf den Punkt gebracht: Bundesrecht bricht Landesrecht.
PETA veranschaulicht das Leid der Tiere beim Angeln mit folgendem Beispiel: „Stellen Sie sich vor, jemand bohrt Ihnen einen Metallhaken durch den Mund. Mit Ihrem ganzen Körpergewicht an diesem Haken hängend, werden Sie in eine für Sie fremde Atmosphäre gezogen, in der Sie nicht mehr atmen können.“ Genau diese Qual erleiden Fische beim Angeln. Die Tierrechtsorganisation weist darauf hin, dass Fische individuelle Persönlichkeiten sind. Sie haben ein komplexes Sozialleben, kommunizieren auf vielfältige Weise, nutzen Werkzeuge und schließen Freundschaften – auch mit Menschen [2]. Neben internationalen wissenschaftlichen Studien, die bestätigen, dass Fische Schmerzen spüren, kommt auch das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, in seiner Stellungnahme für die Bundesregierung zu dem Schluss, dass „Fische zur Schmerzwahrnehmung fähig sind und entsprechend als sensible Lebewesen behandelt und geschützt werden sollten.“ [3]
[1] Hirt / Maisack / Moritz (2016): Tierschutzgesetz. Kommentar. § 17 TierSchG, Rn. 42. 3. Auflage.
[2] Jonathan Balcombe (2016): What a Fish Knows: The Inner Lives of Our Underwater Cousins.
[3] Stellungnahme des FLI zu den Veröffentlichungen von Rose et al. (2012) sowie Arlinghaus und Cyrus (2013) (Berichterstatter: Dr. Michael Marahrens, Dr. Inga Schwarzlose), 2013.
Weitere Informationen:
PETA.de/Fische-Schmerz-Neocortex
Kontakt:
Jana Fuhrmann, +49 711 860591-529, [email protected]