Richtungsweisend: Erster deutscher Landwirt strafrechtlich für die Anbindehaltung von Rindern belangt

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Amtsgericht Villingen-Schwenningen erlässt Strafbefehl nach Anzeige von Veterinäramt

Erstmals ist in Deutschland ein Landwirt wegen der Anbindehaltung von Rindern strafrechtlich belangt worden. Strafanzeige hatte in diesem Fall nicht die Tierrechtsorganisation PETA erstattet, sondern die zuständige Veterinärbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises. In einem Strafbefehl stellte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen fest, dass die Haltungsform den Tieren „länger anhaltende erhebliche Leiden“ zufügt und damit den Straftatbestand des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz (TierSchG) erfüllt. Gemäß § 59 Strafgesetzbuch (StGB) wurde die angeklagte Person für schuldig befunden und verwarnt. Das Gericht behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro (insgesamt 2.700 Euro) vor. Die Bewährungszeit beträgt ein Jahr. PETA begrüßt, dass die örtliche Veterinärbehörde die Strafverfolgungvon sich aus angestoßen hat und hofft, dass weitere Behörden diesem Beispiel folgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts bestärkt PETA in der Forderung an die Bundesregierung, die Anbindehaltung von Rindern in ganz Deutschland zu verbieten und den Ausstieg aus der tierhaltenden Landwirtschaft einzuleiten.

„Wir erwarten, dass weitere Gerichte dieser Entscheidung folgen und die quälerische Haltungsform bundesweit bald Vergangenheit ist. Die Anbindehaltung von Rindern ist tierschutzwidrig, weil die Fixierung die Tiere daran hindert, nahezu alle arteigenen Bedürfnisse auszuleben und ihnen erhebliche, oft lebenslange Leiden zufügt. Justiz und Veterinärämter müssen geltendes Recht endlich umsetzen“, so Julia Weibel, Fachreferentin für Tiere in der Ernährungsindustrie bei PETA. „Rinder dürfen nicht länger in Ställen festgekettet werden, sondern müssen als fühlende Individuen ihr Recht auf Bewegung, körperliche Unversehrtheit und Freiheit in Anspruch nehmen können. Wer jegliche Ausbeutung von Tieren nicht mitverantworten will, lebt vegan.“

Die richtungsweisende Entscheidung

In dem Betrieb wurden drei Rinder im Alter von sieben bis 23 Monaten in dauerhafter Anbindehaltung fixiert. Der Strafbefehl vom 10.12.2025 (Aktenzeichen: 13 Cs 40 Js 31887/25) des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen begründet: Wer Rinder in Anbindehaltung hält und hierbei in Kauf nimmt, dass für die Tiere nicht einmal ein Minimum an artgerechtem Verhalten möglich war, dass die Tiere in der Auslebung ihres natürlichen Bewegungsdrangs annähernd vollständig unterdrückt wurden, dass die Tiere nicht einmal eine wechselnde Schlafhaltung einnehmen konnten, dass die Tiere sich in der Folge in einem Zustand ununterbrochenen erheblichen Unwohlseins befanden“, macht sich gem. § 17 Nr. 2b TierSchG strafbar, da den Tieren „länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt“ wurden. Der beschuldigte Landwirt bestritt den Sachverhalt nicht und wird die Haltung auflösen.

Anbindehaltung laut Rechtswissenschaft seit 1972 verboten

„Es braucht kein ausdrückliches Verbot der Haltung adulter Rinder in Anbindehaltung; die Anbindehaltung von Rindern ist – jedenfalls in der dauerhaften und mehrwöchigen bis mehrmonatigen Form – bereits nach der seit 1972 bestehenden Rechtslage verboten und kann zudem strafbar sein. Verboten sind zudem teilweise Anbindehaltungen, mit denen gegen eine Vorschrift des Tierschutzrechts – z. B. § 3 oder § 17 TierSchG – verstoßen wird.” (Felde, Ist Anbindehaltung von Rindern mit dem Tierschutzgesetz vereinbar?) [1]

Straftatbestand der quälerischen Tiermisshandlung

Rinder in Anbindehaltung erfahren unzumutbares körperliches und psychisches Leid. Die Tiere essen, ruhen, stehen, liegen, koten und urinieren an ein und demselben Platz im Stall und können sich dabei nicht einmal umdrehen. Zwar gilt in Deutschland bislang kein flächendeckendes spezifisches Verbot dieser Haltungsform, sie verstößt jedoch grundsätzlich gegen § 2 Abs. 1 TierSchG. In zahlreichen juristischen Aufsätzen wird thematisiert, dass die Anbindehaltung von Rindern den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG erfüllt, da die Tiere hierdurch in nahezu all ihren natürlichen Verhaltensweisen und Grundbedürfnissen stark eingeschränkt werden. Dies wird auch „erzwungenes Nichtverhalten“ genannt. [2] Die dauernde Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Rinder derart, dass erhebliche Leiden verursacht werden.

Berliner Senat hält Anbindehaltung für gesetzlich unvereinbar

Auch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hält die Anbindehaltung von Rindern aus Tierschutzsicht für unvereinbar mit dem gesetzlichen Gebot einer art- und bedürfnisangemessenen, verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG. Angebundene oder anderweitig fixierte Tiere könnten arteigene Verhaltensweisen, insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten, nur eingeschränkt ausüben. Dies könne bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden führen. [3]

Erstes Verbot in Niedersachsen

Anfang Juni hat das niedersächsische Landwirtschaftsministerium die kommunalen Veterinärbehörden angewiesen, die Anbindehaltung von Rindern durch Allgemeinverfügungen zu untersagen. In einem Runderlass stellte das Ministerium fest, dass es bei den Tieren „durch die andauernde Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit zu vermeidbaren Leiden und Schäden und ggf. zu Schmerzen“ kommt, weshalb ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG gegeben ist. Damit orientiert sich das Ministerium an der aktuellen Rechtsprechung, der zufolge Veterinärämter spezifische Maßnahmen zum Schutz von Tieren anordnen können, auch wenn die Vorgaben des Tierschutzgesetzes nur allgemein formuliert sind. Niedersachsen steigt damit als erstes Bundesland aus der Haltungsform aus.

PETAs Ausstiegsplan aus der Tierwirtschaft

Die tierhaltende Landwirtschaft tötet jedes Jahr allein in Deutschland rund 750 Millionen fühlende Lebewesen und gehört zu den ressourcenintensivsten und umweltschädlichsten Wirtschaftszweigen unserer Zeit. [4] Eine Agrarwende hin zur tierfreien Landwirtschaft kann die Folgen der Klimakatastrophe mindern. PETA hat 2025 einen Ausstiegsplan aus der Tierwirtschaft veröffentlicht und fordert die Politik damit zum Handeln auf. Die Tierrechtsorganisation zeigt darin, wie der Umstieg auf veganen Ökolandbau gelingen kann. Zudem präsentiert der Plan eine Strategie für den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Pflanzliche Nahrungsmittel sparen im Vergleich zu Produkten tierischen Ursprungs zahlreiche Ressourcen ein und können weitaus umweltschonender hergestellt werden.

PETAs Motto lautet: Tiere sind nicht dazu da, dass wir an ihnen experimentieren, sie essen, sie anziehen, sie uns unterhalten oder wir sie in irgendeiner anderen Form ausbeuten. Die Organisation setzt sich gegen Speziesismus ein – eine Form von Diskriminierung, bei der Tiere aufgrund ihrer Artzugehörigkeit abgewertet werden. Der Mensch wird hierbei allen anderen Spezies gegenüber als überlegen angesehen.

Quellen

[1] Dr. Barbara Felde: „Ist Anbindehaltung von Rindern mit dem Tierschutzgesetz vereinbar?“, Recht der Landwirtschaft (RdL) S. 209, 215.
[2] Schrott, Nina Dr.: Die Nutztierhaltung und das Strafrecht, LMuR 2024, 147; Hirt, in: Hirt/ Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz 4. Auflage 2023 § 17 Rn. 100b
[3] Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Drucksache 19/24 878.
[4] Shepon et al. (2018): The opportunity cost of animal based diets exceeds all food losses. Online abrufbar unter: https://www.pnas.org/doi/10.1073/pnas.1713820115. (07.09.2026).

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