Kühe erfrieren auf überfluteter Weide – PETA erstattet Strafanzeige wegen Tierquälerei

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Vermeidbare Tragödie: In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag sind mehrere Kühe auf einer überfluteten Weide in Brandenburg festgefroren und teilweise vollständig vom Eis eingeschlossen worden. Mit einer Drohne wurde nach Überlebenden gesucht. Nur drei der Tiere konnten noch lebend gerettet werden. Laut Aussagen eines Feuerwehrmanns vor Ort sah man in den Augen einer Kuh, dass sie „um Hilfe innerlich geschrien hat “[1]. PETA hat mittlerweile Strafanzeige wegen Tiertötung und Tierquälerei durch Unterlassung gegen den verantwortlichen Landwirt bei der Staatsanwaltschaft Potsdam erstattet und fordert ein unverzügliches Tierhalteverbot.

„Wir trauern um jede einzelne der Kühe, die vermutlich stundenlang um ihr Leben kämpften, Angst und Schmerzen hatten und einen langsamen, furchtbaren und unnötigen Tod sterben mussten“, so Scarlett Treml, Agrarwissenschaftlerin und Fachreferentin für Tiere in der Agrarindustrie bei PETA. „In einem Überflutungsgebiet bei anhaltendem Hochwasser über mehrere Tage hinweg und Minusgraden wäre der Halter der Rinder dazu verpflichtet gewesen, diese in Stallungen zu bringen. Somit hat der verantwortliche Landwirt eindeutig das Tierschutzgesetz missachtet, indem er zugelassen hat, dass die Kühe qualvoll erfroren sind. Er steht exemplarisch für eine Industrie, die allein auf Profitmaximierung ausgelegt ist und in der ein Tierleben nichts zählt. Wir appellieren an die gesamte Bevölkerung, Tiere auf Weiden umgehend bei der Polizei oder dem Veterinäramt zu melden, um in den kommenden kalten Tagen weiteres Tierleid zu verhindern. Auch die Verbraucher können etwas gegen solche schrecklichen Vorfälle tun. Denn würden alle Menschen vegan leben, wäre das nicht passiert!“

Landwirt missachtet Tierschutzgesetz

Der verantwortliche Landwirt hat seine Verpflichtungen gegenüber den Tieren, die er in seiner Obhut hält, missachtet. Trotz der Minusgrade und der anhaltenden Hochwassersituation brachte er die Tiere nicht in den Stall. Dies deutet auf eine Strafbarkeit wegen Tiertötung und Tiermisshandlung wegen Verletzung einer bestehenden Garantenpflicht des Halters hin (§ 17 Nr. 1, Nr. 2 lit. b) TierSchG i. V. m. § 13 StGB). Hat eine Person eine Garantenstellung, so begeht sie eine Tötung durch Unterlassen, wenn sie eine ihr mögliche Handlung unterlässt, die den Tod hätte abwenden können. [2] Wer Rinder, für die er verantwortlich lässt, bei Überschwemmungen und Minusgraden sich selbst überlässt, nimmt billigend in Kauf, dass diese starke Schmerzen erfahren, leiden und sterben.

Vernachlässigte Tiere erkennen

Pferde, Schafe und Kühe werden teilweise ganzjährig auf Weiden gehalten. Oftmals kommt es vor, dass sie nicht ausreichend mit Wasser und Futter versorgt werden, verletzt sind oder der Witterung ohne schützenden Unterstand ausgesetzt sind. Schreien die Tiere über einen längeren Zeitraum, kann es sein, dass sie durstig, hungrig oder verletzt sind. Weitere Anzeichen für eine Vernachlässigung sind humpelnde oder abgemagerte Tiere, extrem lange Pferdehufe sowie ein sehr stark verkoteter Untergrund. Entdecken Sie Tiere in Not, so dokumentieren Sie die Missstände mit Fotos oder Videos, weisen die Verantwortlichen auf ihre Beobachtung hin und schalten Sie gegebenenfalls das Veterinäramt oder die Polizei ein.

PETAs Motto lautet:

Tiere sind nicht dazu da, dass wir an ihnen experimentieren, sie essen, sie anziehen, sie uns unterhalten oder wir sie in irgendeiner anderen Form ausbeuten. Die Organisation setzt sich gegen Speziesismus ein – eine Form von Diskriminierung, bei der Tiere aufgrund ihrer Artzugehörigkeit abgewertet werden.

Quellen

[1] BILD (2024): Kühe frieren auf Weide fest. Online abrufbar unter: https://www.bild.de/video/clip/news-inland/eis-drama-in-brandenburg-kuehe-frieren-auf-weide-fest-86727888.bild.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F (12.01.2024).

[2] Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023 § 17 Rn. 93 m.W.N.; Schrott, in BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 59. Edition, § 17 TierSchG, Rn. 22).

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